Ist die Grundsteuer Verfassungswidrig? Darüber wird aktuell am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe diskutiert. Die Richter bemängeln, dass die Grundsteuer auf Basis der Wertverhältnisse des Grundstücks von 1964 berechnet wird. In Ostdeutschland sogar von 1935. Um die Steuerhöhe zu berechnen, werden die „Einheitswerte“ mit einer „Grundsteuermesszahl“ multipliziert. Deren Höhe richtet sich danach, ob und wie das Grundstück bebaut ist. Und dann schlägt jede Kommune noch einen „Hebesatz“ obendrauf, dessen Höhe sie frei bestimmen darf. Eine Neubewertung der Grundstücke könnte für Immobilienbesitzer und Mieter auf Sylt von Nachteil sein. Denn seit den 1960er Jahren sind die Grundstückspreise auf der Insel deutlich gestiegen. In diesem Fall könnten die Kommunen den Hebesatz senken, um eine Explosion der Kosten zu verhindern.
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