Zum 1. März 2020 soll das Bundesmasernschutzgesetz in Kraft treten. Auch für Sylter gilt es dann einige Dinge zu beachten. Personen, die nach 1970 geboren sind und in medizinischen Einrichtungen tätig sind, müssen einen Nachweis über 2 Impfungen gegen Masern oder ausreichende Immunität nachweisen. Kinder in Kitas und Schulen und Personen, die nach 1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder in der Kindertagespflege tätig sind, müssen ab Vollendung des 1. Lebensjahres mindestens 1 Impfung und ab Vollendung des 2. Lebensjahres 2 Impfungen oder eine ausreichende Immunität nachweisen. Gesundheitsminister Heiner Garg ruft dazu auf den eigenen Impfstatus und den seiner Kinder zu überprüfen. Im neuen Gesetz ist geregelt, dass, falls kein Nachweis vorliegen sollte, die Gesundheitsämter von den jeweiligen Einrichtungen informiert werden. Diese werden dann die Vorlage nachfordern und können – falls erforderlich – weitere Maßnahmen veranlassen.
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