Allgemein

Haus auf Sylt: Eigentum verpflichtet

Published

on

Ordnungsrechtliche Pflichten der Grundstückseigentümer

Die Reinigung der Gehwege bzw. die Befreiung des Gehweges von Unkraut und ein Heckenschnitt sind nicht nur eine Frage des optischen Gefallens.

Diese stellen vielmehr eine Notwendigkeit dar, um die Sicherheit der Fußgänger und Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Raum zu gewährleisten. Die Grundlage hierfür bildet die entsprechende Satzung über die Straßenreinigung der jeweiligen Gemeinde.

 

Demnach sind die öffentlichen Gehwege entlang der Grundstücke grundsätzlich so von Bewuchs freizuhalten, dass eine uneingeschränkte Nutzung auch für die Allgemeinheit möglich ist. Überhängende Pflanzenteile, insbesondere bei Pflanzen mit Stacheln oder Dornen und so zu stützen, dass von ihnen aus keinerlei Gefahren ausgehen.

 

Ebenso wichtig ist die uneingeschränkte Sichtbarkeit von Verkehrsschildern sowie gutes Sichtfeld bei Straßeneinmündungen. Der Formschnitt von Hecken (Unterhaltungsschnitt) und der Schnitt von Gehölzen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind unabhängig von der allgemein gültigen Beschränkung des Landesnaturschutzgesetzes ganzjährig zulässig. Eigentümer, die nicht dauerhaft auf der Insel leben, sollten dieser Pflicht ggf. durch Beauftragung Dritter nachkommen.

 

Ansprechpartner für ordnungsrechtliche Anfragen hinsichtlich der Reinigungspflichten sind Herr Krah Tel. 04651 851 501 und Frau Lück-Wummel Tel. 04651 851 540 beim Ordnungsamt Sylt. Die entsprechenden Satzungen können auf der Homepage der Gemeinde Sylt unter:  HYPERLINK „http://www.gemeinde-sylt.de/“ www.gemeinde-sylt.de sowie für die Gemeinden Hörnum, Kampen, List und Wenningstedt-Braderup auf der Homepage des Amt Landschaft Sylt unter  HYPERLINK „http://www.amtlandschaftsylt.de/“ www.amtlandschaftsylt.de eingesehen und ausgedruckt werden.

Continue Reading
Click to comment

You must be logged in to post a comment Login

Leave a Reply

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner